Gehalt vergleichen statt nur berechnen
Andere Rechner zeigen dir ein Nettogehalt. Hier stellst du zwei oder drei Szenarien direkt nebeneinander – Jobangebote, Steuerklassen-Kombis, Vollzeit vs. Teilzeit, Minijob oder Angestellt vs. freiberuflich – und siehst sofort, was am Ende wirklich mehr bringt.
Hinweis zur Genauigkeit: Dieser Rechner nutzt ein vereinfachtes Modell auf Basis der amtlichen Einkommensteuerformel (§ 32a EStG) und der Sozialversicherungssätze 2026. Für Steuerklasse V/VI, Minijob und Selbstständige gelten zusätzliche Vereinfachungen (siehe Methodik & Quellen unten). Er dient dem Größenordnungs-Vergleich von Szenarien, nicht der zentgenauen Lohnabrechnung – für verbindliche Werte hilft der offizielle BMF-Steuerrechner oder eine Steuerberatung.
Gehalt verhandeln oder Steuererklärung selbst machen
Passend zum Vergleich oben – zwei beliebte Anlaufstellen:
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Typische Szenarien, die sich lohnen zu vergleichen
Jobangebot A vs. Jobangebot B
Ein höheres Brutto ist nicht automatisch das bessere Angebot. Unterschiedliche Bundesländer bedeuten unterschiedliche Kirchensteuersätze (8 % in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % im restlichen Bundesgebiet), und je nach Steuerklasse und Kinderzahl kann ein niedrigeres Brutto am Ende mehr Netto übrig lassen. Trag beide Angebote als eigenes Szenario ein und vergleiche direkt das Nettogehalt.
Steuerklassenkombination 3/5 vs. 4/4 bei Paaren
Verheiratete oder verpartnerte Paare können zwischen der Kombination IV/IV (beide gleich besteuert, spiegelt die tatsächliche Einkommensverteilung am ehesten wider) und III/V (die/der Besserverdienende wählt III mit doppeltem Grundfreibetrag-Effekt, die/der andere V mit entsprechend höherem Abzug) wählen. Wichtig: Die Gesamtsteuerlast des Paares über das Jahr ist bei beiden Kombinationen am Ende nahezu gleich – III/V verschiebt die Lohnsteuer nur monatlich zugunsten der/des Besserverdienenden und wird bei der Steuererklärung wieder ausgeglichen. Der Vergleich hier zeigt dir vor allem den Unterschied bei der monatlichen Liquidität. Seit 2020 gibt es zusätzlich das Faktorverfahren (Steuerklasse IV mit Faktor) als dritte, oft fairere Option – das bildet dieser Rechner nicht ab.
Vollzeit vs. Teilzeit
Bei reduzierter Stundenzahl sinkt das Netto nicht proportional zum Brutto: Der Grundfreibetrag und die Progressionszonen des Steuertarifs wirken bei niedrigerem Einkommen relativ stärker entlastend, während die Sozialversicherungsbeiträge weiterhin prozentual gleich bleiben. Wer z. B. von Vollzeit auf 80 % reduziert, verliert damit real oft weniger als 20 % vom Netto.
Minijob zusätzlich zum Hauptjob
Ein Minijob (bis 603 Euro im Monat, Stand 2026) neben einer Hauptbeschäftigung wird im Regelfall vom Arbeitgeber pauschal versteuert (2 % einheitliche Pauschsteuer, § 40a EStG) – das läuft komplett außerhalb der eigenen Lohnsteuerklasse und taucht in der eigenen Steuererklärung nicht auf. Steuerklasse VI wird nur dann relevant, wenn der Minijob-Arbeitgeber ausnahmsweise nicht pauschal versteuert, sondern individuell nach Lohnsteuerklasse abrechnet. In der Sozialversicherung bleibt der Minijob für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei; einzig in der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht (Arbeitgeber zahlt pauschal, Minijobber:in stockt i. d. R. auf volle Beitragshöhe auf – Befreiung per Antrag möglich).
Angestellt vs. freiberuflich/selbstständig
Selbstständige zahlen ihre Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe selbst (kein Arbeitgeberzuschuss) und sind in der Rentenversicherung in den meisten Berufen nicht pflichtversichert. Das gleiche Brutto bzw. der gleiche Gewinn führt deshalb zu einem spürbar niedrigeren Netto als im Angestelltenverhältnis – dafür entfällt aber auch die Bindung an eine Lohnsteuerklasse, und Betriebsausgaben mindern den zu versteuernden Gewinn zusätzlich. Freiberufler:innen sollten bei Preisverhandlungen also den „Arbeitgeberanteil“ mit einkalkulieren, den ein Angestelltengehalt zusätzlich zum Netto noch bekommt.
Methodik & Quellen (Steuerjahr 2026)
Der Rechner nutzt die amtliche Formel der tariflichen Einkommensteuer nach § 32a EStG (Grundfreibetrag 12.348 €, fünf Tarifzonen bis 45 % Reichensteuer), die aktuellen Sozialversicherungssätze und Beitragsbemessungsgrenzen 2026 sowie die Kirchensteuersätze der 16 Bundesländer. Für Steuerklasse V und VI kommt eine gängige Näherungsformel zum Einsatz, nicht der vollständige amtliche Programmablaufplan (PAP) des Bundesfinanzministeriums – die Abweichung liegt typischerweise im niedrigen zweistelligen Euro-Bereich pro Monat. Die Vorsorgepauschale wird vereinfachend als tatsächlicher Sozialversicherungsbeitrag angesetzt. Minijob- und Selbstständigen-Szenarien sind ebenfalls vereinfacht (siehe Hinweistext über dem Rechner).
Quellen: § 32a EStG (gesetze-im-internet.de), Sozialversicherungsrechengrößen 2026
(Deutsche Rentenversicherung, GKV-Spitzenverband, AOK), Kirchensteuersätze der
Landeskirchen/Bistümer, § 24b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende), § 3/§ 4
SolZG 1995 (Solidaritätszuschlag). Alle Einzelwerte mit Recherchedatum in
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